Schulverein am Gymnasium Hoheluft e.V.
Schulverein am Gymnasium Hoheluft e.V.


Unsere Satzung


Satzung des Schulvereins am Gymnasium Hoheluft e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Schulverein am Gymnasium Hoheluft e.V.”.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in der Christian-Förster-Straße 21 in 20253 Hamburg.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt in Anlehnung an die Schuljahre am 01. August und endet am 31. Juli eines jeden Jahres.

 

§ 2 Zweck

(1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken.

Der Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, die Unterstützung bedürftiger Personen sowie die Förderung von Kunst und Kultur.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch

- die Weiterleitung von Mitteln an die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Gymnasium Hoheluft“,

- die Zuführung von Geld- und Sachmitteln an im Sinne des § 53 AO bedürftige Schüler des Gymnasium Hoheluft, um ihnen beispielsweise die Teilnahme an Schulveranstaltungen zu ermöglichen, sowie

- die Durchführung von Theater- und Musikaufführungen, Konzerten, Lesungen, Vorträgen zu künstlerischen oder kulturellen Themen, auch im Rahmen von Schulveranstaltungen, wie beispielsweise Einschulungsfeiern und Tage der offenen Tür verwirklicht.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mittel und Vereinsvermögen

(1) Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch

• Mitgliedsbeiträge,

• Überschüsse aus Veranstaltungen und

• Spenden.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Lediglich die Organe des Vereins können verlangen, ihre notwendigen Auslagen erstattet zu bekommen.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Zweckgebundene Mittel können nur entgegengenommen werden, wenn dieser Zweck mit § 2 der Satzung übereinstimmt.

(5) Verbleiben nach Deckung der zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Ausgaben noch Überschüsse, so werden diese einer Rücklage zur Ansammlung eines Zweckvermögens zugeführt. Der Verein kann seine Erträge ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, wenn dies erforderlich ist, um seine satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können (z.B. zum Erwerb oder zur baulichen Verbesserung eines Schullandheimes, zur Beschaffung größerer Geräte oder Ausrüstungen für die Schule).

 

§ 4 Eintritt und Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann werden, wer den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will.

(2) Anträge auf Aufnahme sind beim Vorstand in Textform einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Eine Ablehnung der Aufnahme wird in Textform mitgeteilt. Sie braucht nicht begründet zu werden. Bei Ablehnung der Aufnahme kann der Antragsteller gegen die Entscheidung des Vorstandes die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen; diese entscheidet endgültig.

(4) Beitrittserklärungen von Minderjährigen bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

(5) Die Aufnahme als Mitglied ist erst nach Bezahlung des ersten fälligen Beitrages abschließend vollzogen.

(6) Die Mitglieder haben das Recht, nach Vollendung des 18. Lebensjahres das aktive und passive Wahlrecht und das Vorschlagsrecht für die Bildung des Vorstandes des Vereins auszuüben.

(7) Bei minderjährigen Mitgliedern wird das Stimmrecht durch einen gesetzlichen Vertreter ausgeübt.

(8) Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren können an Mitgliederversammlungen ohne Stimmberechtigung teilnehmen.

(9) Natürliche und juristische Personen können Fördermitglieder werden. Der Zweck einer Fördermitgliedschaft ist die finanzielle Förderung des Schulvereins in besonderem Maße. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

(10) Vom Vorstand können mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernannt werden. Eine Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

(11) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die Beschlüsse des Vereinsvorstandes zu beachten und einzuhalten.

 

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch

• Austritt,

• Ausschluss oder

• Tod.

(2) Der Austritt ist mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist zum Geschäftsjahresende möglich. Der Austritt ist in Textform zu erklären. Hat ein Mitglied ein Kind oder mehrere Kinder an der Schule gehabt, und verlässt das letzte beziehungsweise einzige Kind die Schule, können die Eltern den Austritt mit sofortiger Wirkung erklären.

(3) Durch die Austrittserklärungen werden Zahlungsverpflichtungen für fällige Beiträge nicht berührt.

(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,

• wenn es länger als zwei Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnung nach Ablauf des dritten Monats nicht bezahlt hat. Der Vorstand darf Beiträge auf Antrag stunden;

• wenn es den Bestrebungen und Zwecken des Vereins zuwiderhandelt.

(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung muss dem Mitglied Gelegenheit gegeben werden, sich zur Sache zu äußern. Geleistete Beiträge und Spenden werden nicht zurückgezahlt. Der Ausschluss wird dem Betroffenen in Textform mitgeteilt. Er muss begründet werden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen in Textform Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig. Dabei erfordert ein Ausschluss des Betroffenen eine Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.

 

§ 6 Beiträge

(1) Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung in Form einer Beitragsordnung festgelegt.

(2) Die Beiträge sind innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres, d.h. bis zum 30. November zu entrichten.

(3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen die Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

(4) Die Mitglieder des Vereins werden gebeten, je nach Einkommenssituation den Verein mit entsprechend freiwillig höheren Beiträgen als den im Rahmen der Beitragsordnung festgelegten Beiträgen zu fördern.

 

§ 7 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind

• der Vorstand und

• die Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, zu seiner Entlastung und Ergänzung einen Beirat aus der Mitte der Vereinsmitglieder und /oder deren gesetzlichen Vertreter/ -innen sowie der Pädagogen des Gymnasium Hoheluft zu schaffen. Der Beirat hat keine Vertretungsbefugnis.

 

§ 8 Vorstand

(1) Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstand, der sich zusammensetzt aus dem

• 1. Vorsitzenden,

• 2. Vorsitzenden,

• Schriftführer,

• Rechnungsführer.

Der Vorstand leitet den Verein nach dem in § 2 genannten Zweck.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nur der 1. und der 2. Vorsitzende.

Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(2) Die Schulleitung übernimmt eine beratende Funktion für den Vorstand.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(4) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen vergütet.

(5) Der 1. Vorsitzende muss Elternteil eines Kindes/Jugendlichen sein, das/der das Gymnasium Hoheluft besucht. Bei Ausscheiden des Kindes/Jugendlichen aus der Schule bleibt das Vorstandsmitglied bis zur Neuwahl im Rahmen der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.

(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für den Vorstand bindend.

(7) Vorstandssitzungen werden bei Bedarf einberufen. Sie werden vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden wird dieser vom 2. Vorsitzenden vertreten. Die Einladung mit Tagesordnung ist den Vorstandsmitgliedern sowie der Schulleitung möglichst 1 Woche vorher mitzuteilen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(8) Bei Entscheidungen über Finanzangelegenheiten von wesentlicher Bedeutung (ab € 1.000,-) ist die Teilnahme aller Vorstandsmitglieder zwingend erforderlich.

(9) Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe der Amtsperiode aus, so tritt das Ersatzmitglied an dessen Stelle in den Vorstand ein.

 

§ 9 Mitgliederversammlungen

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Es finden statt

• ordentliche Mitgliederversammlungen sowie

• außerordentliche Mitgliederversammlungen.

In den Mitgliederversammlungen hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Bei minderjährigen Mitgliedern wird das Stimmrecht gemäß § 4 (7) durch einen gesetzlichen Vertreter ausgeübt.

Zur Ausübung des Stimmrechts eines volljährigen Mitglieds kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen volljähriger Mitglieder vertreten.

 

§ 10 Ordentliche Mitgliederversammlungen

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres per Mitteilung in Textform an die Mitglieder einberufen. Dabei ist die vom

(2) Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.

(2) Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(4) Regelmäßige Beratung und Beschlussfassung der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung im Geschäftsjahr sind insbesondere:

• Tätigkeitsbericht des Vorsitzenden

• Rechenschaftsbericht des Vorstandes über die verwendeten Mittel

• Bericht des Kassenprüfers

• Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers

• Durchführung der satzungsmäßigen Wahlen

• Gegebenenfalls Satzungsänderungen

• Einnahmen- und Ausgabenplanung für das nächste Geschäftsjahr

(5) Anträge zur Behandlung durch die Mitgliederversammlung können gestellt werden

• von den stimmberechtigten Mitgliedern

• vom Vorstand.

(6) Die Anträge sind dem Vorstand spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform einzureichen. Bei Anträgen über Satzungsänderungen beträgt die Frist 3 Wochen.

(7) Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

(8) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.

(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers werden – soweit nicht andere Bestimmungen der Satzung maßgebend sind – mit Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmen gefasst.

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Versammlungsleiters entscheidend.

(10) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

(11) Die Mitgliederversammlung wählt mit einer Amtsdauer von 2 Jahren:

• den 1. und den 2. Vorsitzenden,

• den Schriftführer,

• den Rechnungsführer,

• den Rechnungsprüfer, sowie

• ein Ersatzmitglied, das im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds während des Geschäftsjahres in dessen Position nachrückt.

(12) Der Rechnungsprüfer darf dem Vorstand nicht angehören. Nach Beendigung einer 2jährigen Amtsdauer ist eine Wiederwahl zu vermeiden.

(13) Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind für alle Vereinsmitglieder bindend.

(14) Über jede Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind nur einzuberufen aus zwingenden Gründen

• wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder

• wenn eine solche Versammlung von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt wird.

(2) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand durch Mitteilung in Textform an die Mitglieder. Dabei ist der Grund der Einberufung mitzuteilen.

(3) Die Einberufung erfolgt innerhalb 6 Wochen nach Antragstellung mit einer Einberufungsfrist von 2 Wochen.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder persönlich oder durch einen gesetzlichen oderbevollmächtigten Vertreter anwesend ist. Persönlich anwesende minderjährige Mitglieder werden hierbei nicht mitgezählt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur ermächtigt, über die im Antrag benannten Gründe zu beschließen.

 

§ 12 Satzungsänderungen

(1) Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen einer ordentlichen oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.

(2) Soweit die Satzungsänderung die Zwecke des Vereins oder seine Vermögensverwendung betrifft, ist vor der Beschlussfassung die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.

(3) Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Finanzamt gewünscht werden, selbstständig ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck berufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden.

(2) Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so gelten der 1. und 2. Vorsitzende als Liquidatoren, sofern von der Mitgliederversammlung keine anderen Mitglieder als Liquidatoren bestellt werden.

(3) Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen der §§ 47ff BGB.

(4) Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss acht Wochen vor der Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden und von mindestens einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet sein. Dabei wird bei minderjährigen Mitgliedern die Unterschrift von ihren gesetzlichen Vertretern vorgenommen.

(5) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug aller Verbindlichkeiten an die „BSB – Amt für Schule - der Freien und Hansestadt Hamburg, Referat Schulfürsorge“, mit der Maßgabe, es zugunsten der Schüler des Gymnasium Hoheluft zu verwenden.

 

Hamburg, den 05.11.2012